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Online Immobilienlexikon

Immobilienfachwissen aus der Immobilienwirtschaft.

Ablösesumme
Im Rahmen der Umschuldung ist die Ablösesumme der noch nicht getilgte Teil des abzulösenden Darlehens. Beispiel: Sie haben ursprünglich ein Darlehen in Höhe von € 125.000,- aufgenommen und nach 10 Jahren bereits € 40.000 abbezahlt. Die Ablösesumme würde hier € 85.000,- betragen.


Ablösung
Unter Ablösung (auch Umschuldung) versteht man in der Baufinanzierung das Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit. Dabei kann z.B. ein kurzfristiger Bankkredit in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder ein Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung in ein Darlehen mit Festverzinsung umgewandelt werden. Darüberhinaus kann auch die Zinsbindungsfrist eines Darlehens auslaufen und der Darlehensnehmer ist mit den nun neu zuverhandelnden Konditionen seiner Bank nicht einverstanden, so daß eine Verlängerung des Darlehens bei dieser Bank für ihn nicht in Frage kommt und er deshalb oder aus sonstigen Gründen die Bank wechseln möchte.


Abnahmeverpflichtung
Unter Abnahmeverpflichtung versteht man die Verpflichtung eines Darlehensnehmers, sich ein Darlehen innerhalb einer vorher vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen.


Abschlussgebühr
Mit Abschluß eines Bausparvertrages wird in der Regel eine Abschlußgebühr fällig, welche sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet. Sie wird entweder in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet.


Abschreibung
Als Abschreibung bezeichnet man die Wertminderung oder den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes (AfA = Absetzung für Abnutzung), die jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann, d.h. gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen linearer Abschreibung (jedes Jahr bleiben die Beträge gleich hoch) und degressiver Abschreibung (zu Beginn der Abschreibungsperiode hohe Beträge, später sinkende Beträge). Die Höhe der Abschreibung ist abhängig von der Nutzungsart, der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und der steuerlichen Gesetzgebung.


Abtretung
Unter Abtretung versteht man die Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (z.B. Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung kommen Abtretungen im Rahmen der Umschuldung vor. Dabei erübrigt eine Abtretung die Eintragung einer neuen Grundschuld in das Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers.


Agio
Als Agio bezeichnet man ein Aufgeld, das ein Käufer oder Darlehensnehmer für die Bereitstellung eines Darlehens bezahlen muß. Bei Darlehen ist es in der Regel ein Aufschlag (oder eine Zinsvorauszahlung) auf den Nominalbetrag des Darlehens.


Allgemeine Darlehensbedingungen
Dies sind die Vertragsbestimmungen einer Bank, welche für alle Kunden für die Abwicklung eines Darlehens gelten. Darin geregelt sind die Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.


Amtlicher Lageplan
Als amtlichen Lageplan bezeichnet man die bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) geführten Verzeichnisse mit den Informationen über Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke eines Grundstückes.


Anderkonto
Ein Anderkonto oder Notaranderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.


Anfänglicher effektiver Jahreszins
Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom "anfänglichen", effektiven Jahreszins.


Annuität
Als Annuität bezeichnet man die vom Darlehensnehmer zu erbringende Jahresleistung für ein aufgenommenes Darlehen, d.h. der Betrag, den der Darlehensnehmer jedes Jahr an die Bank zurückzahlen muß. Dabei setzt sich diese Annuität zusammen aus der Zinsleistung (ist die Bezahlung von Zinsen an die Bank für die Gewährung des Darlehens) und der Leistung zur Tilgung des Darlehens (ist das eigentliche Zurückzahlen des Darlehens). Zinssatz und Tilgung werden in Prozent des aufgenommenen Darlehensbetrages (nominale Darlehenssumme) ausgedrückt.


Annuitätendarlehen
Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen bis zu seiner Rückzahlung mit einer gleichbleibender Jahresleistung (Annuität) in gleichbleibenden Raten (z.B. vierteljährlich oder monatlich) zurückzahlt. Die Annuität setzt sich aus der Zinsrückzahlung an die Bank und der Tilgungsleistung des Darlehens zusammen. Im zeitlichen Verlauf vermindert sich der Anteil der Zinszahlungen und es erhöht sich der Anteil der Tilgungsleistung, da die Darlehensschuld mit jeder Zahlung einer Rate geringer wird und somit die darauf entfallenden Zinsen sinken.


Anschaffungskosten
Als Anschaffungkosten bezeichnet man die Summe aller Aufwendungen, die im Falle eines (Immobilien-)Kaufs aufgewendet werden müssen. Diese setzten sich in der Regel zusammen aus dem Kaufpreis für die Immobilie, die Kosten für eine Vertragsvermittlung (Maklergebühr) sowie die Kosten für den Vertragsabschluß (Notar- und Gerichtskosten, Grundbuchgebühren). Ferner kann man evtl. anfallende Steuern (Grunderwerbsteuer) sowie anschaffungsnahe Aufwendungen dazu zählen. Diese Anschaffungskosten sind ggf. in Form der Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig.


Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen
Herstellungskosten, die unmittelbar im Anschluß an den Erwerb eines Gebäudes anfallen und der Erhaltung des Gebäudes dienen. Insbesondere nachgeholte, vom Verkäufer zurückgstellte Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.


Anspruch auf weitere Darlehen
Wenn Sie Anspruch auf weitere Darlehen haben, können diese Darlehen Ihre monatliche Belastung senken, da sich die Höhe des neu aufzunehmenden Kredites vermindert. Addieren Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Darlehen zu Ihrem verfügbaren Eigenkapital. Folgende Darlehensansprüche können bestehen: Bauspardarlehen Wenn Sie in der Vergangenheit einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bausparkasse, wann und in welcher Höhe das Darlehen zur Verfügung gestellt werden kann. Arbeitgeberdarlehen Manche Arbeitgeber fördern der Erwerb von eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung nach den Bedingungen zur Gewährung eines solchen Darlehens. Verwandtendarlehen Kredite innerhalb der Verwandtschaft, z.B. von den Eltern, müssen hier aufgeführt werden, wenn diese zurückbezahlt werden müssen. Meistens sind diese Darlehen zinslos oder besonders zinsgünstig. Die Tilgung jedoch belastet die Ausgabenseite. Geschenkte Gelder zählen zum Eigenkapital und sind dort zu listen.


Arbeitgeberdarlehen
"Einige Unternehmen bieten ihren Betriebsangehörigen für den Erwerb von Wohnungseigentum Darlehen zu besonders günstigen Konditionen an. Die dem Arbeitnehmer entstehenden ""geldwerten Vorteilen"" sind unter bestimmten Bedingungen zu versteuern."


Arbeitnehmer-Sparzulage
siehe Sparzulage


Auflassung
Unter Auflassung versteht man die Einigung zwischen dem Käufer und Verkäufer einer Immobilie zur Übertragung des Eigentums. Diese Auflassung muß i.d.R. zusammen mit dem Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ist dann das Eigentum an den Käufer übertragen worden.


Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung in das Grundbuch, welche einem Käufer eines Grundstücks einen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert.


Aufwendungsdarlehen
Als Aufwendungsdarlehen bezeichnet man zinsgünstige Darlehen vom Staat zur Förderung des Wohnungsbaus. Für die Gewährung solcher Darlehen gibt es bestimmte Auflagen, über die die örtlichen Ämter für Wohnungswesen infomieren.


Außenanlagen
Als Außenanlagen bezeichnet man alle Anlagen außerhalb des Bauwerkes (Gebäudes). Für nicht gewerbliche Bauwerke sind dies in der Regel Mauern und Zäune einschließlich Türen, Tore und Schranken. Bei größeren Anlagen oder Gewerbeflächen können weitere Kosten entstehen für Einfriedungen, Geländebearbeitungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen, Straßen und Wege, Treppen, Grünflächen und andere Außenanlagen für besondere Zweckbestimmungen dazukommen.


Auszahlungskurs
Der Auszahlungskurs gibt an, in welcher Höhe das Darlehen nach Abzug der vereinbarten Kosten (Damnum, Disagio) oder Gebühren (Bearbeitungs- oder Schätzgebühren) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.


Auszahlungsvorraussetzungen
Ein Darlehen wird dem Darlehensnehmer i.d.R. erst dann ausgezahlt, wenn die von der Bank gestellten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Nachweis verschiedener Dokumente erfüllt sind. Hierzu gehören die vollständig unterzeichneten Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an der vorher vereinbarten Rangstelle in das Grundbuch sowie andere sonstige Dokumente (z.B. Einkommensnachweise, notariell beurkundete Kaufverträge, etc.).


Avalgebühr
Für die Bereitstellung eines Darlehens kann eine Bank eine Bürgschaft verlangen. Für diese Bürgschaft, bzw. der Übernahme des Risikos bei Ausfall der Leistung sowie dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand kann der Bürge (z.B. ein Kreditinstitut) eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr) erheben, die vom begünstigten Darlehensnehmer zu entrichten ist ist.

Barwert
Die Berechnung des Barwertes ermöglicht es Ihnen unterschiedliche Anlagemöglichkeiten (z.B. Wertpapier und Immobilie) miteinander zu vergleichen, unter der Annahme eines identischen Kalkulationszinses und einer vergleichbaren Laufzeit der Anlagemöglichkeiten. Für den Investor stellt sich diejenige Anlagemöglichkeit als vorteilhaft heraus, die den höheren Barwert ergibt. In den Barwert fließen auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieterträge auf der Ausgabenseite möglicherweise anfallende Nachinvestitionen (Reparaturaufwendungen) sowie Bewirtschaftungskosten ein. Die Differenz wird auf einen fixierten Zeitpunkt, unter Einbeziehung der Zinsen für spätere Fälligkeiten, die sich im Laufe eines Betrachtungszeitraums bzw. der Lebensdauer einer Immobilie ergeben, abgezinst und der am Ende der Investitionsrechnung stehende Verkaufserlös der Immobilie wird hinzuaddiert.


Baubeschreibung
Die meist durch einen Architekten erstellte Baubeschreibung erklärt die bei der Durchführung eines geplanten Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien und Rohstoffe. Durch die Baubeschreibung kann man die Bauweise eines Gebäudes besser beurteilen. Sie ist u.a. auch ein Bestandteil für den Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung.


Baufreigabe
Nachdem Sie eine Baugenehmigung vom Bauamt erhalten haben, können Sie noch nicht mit dem Bauen beginnen. Vorher müssen Sie sich noch vom Bauamt eine Baufreigabe erteilen lassen, in der z. B. die Baustellenzufahrt, die Feuerwehrzufahrt usw. geregelt ist.


Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung eines Bauvorhabens. Dieser sagt aus, daß dem beantragten Bauvorhaben in Abhängigkeit des Erfüllens bestimmter Auflagen nach öffentlicher Gesetzgebung keine Hindernisse entgegenstehen. Die Auflagen zur Erteilung einer Baugenehmigung richten sich nach der jeweiligen Bauordnung des einzelnen Bundeslandes. Eine Baugehmigung ist zeitlich befristet und gebührenpflichtig.


Bauherr
Als Bauherr wird bezeichnet, wer selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen durchführt oder durchführen läßt. Der Bauherr trägt alle Risiken der Bauvorbereitung, -durchführung und der Bauherrnhaftung. Er entscheidet über die architektonische und technische Gestaltung des Bauvorhabens sowie die Art der Finanzierung und ihre Absicherung.


Baukosten
Als Baukosten bezeichnet Kosten, die bei der Errichtung eines Bauwerkes entstehen. Dies sind u.a. die Kosten für den gesamten Roh- und Ausbau des Bauwerkes einschließlich der dazu notwendigen Baustelleneinrichtung, Kosten für Installationsabeiten (z.B. für Abwasser, Wasser, Wärme, Strom und Fernmeldetechnik), Kosten für technische Anlagen zum Betrieb der Installationen, betriebliche Einbauten sowie andere, besondere Bauausführungen.


Baunebenkosten
Zu den Baunebenkosten gehören u.a. die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, die Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung), Kosten für die Beschaffung von Baugeldern (z.B. Disagio) sowie ggf. anfallende Bereitstellungszinsen.


Bauplan
ist ein Plan, in dem das Haus/die Eigentumswohnung maßstabsgerecht von einem Architekten dargestellt wird.


Bausparvertrag
Der Bausparvertrag ist ein Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den ein Darlehensnehmer bzw. Bausparer nach Leistung von Bausparbeiträgen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt. Rechtlich ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger, langfristiger Darlehensvorvertrag, welcher über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen wird.


Bauträger
Als Bauträger bezeichnet man Unternehmen, welche i.d.R. im Auftrage eines Bauherren Grundstücke erwerben und mit Häusern oder Eigentumswohnungen schlüsselfertig bebauen, um diese Interessenten zum Kauf anzubieten. In einigen Fällen kann der Bauträger auch gleichzeitig der Bauherr sein.


Bearbeitungsgebühr / -entgelt
Von den Banken i.d.R. einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages. Diese wird i.d.R. bei Auszahlung des Darlehens vom Darlehensbetrag abgezogen, d.h. nicht 100 Prozent des Darlehens werden ausbezahlt.


 Belastung, monatliche
Als monatliche Belastung wird der Betrag bezeichnet, welchen der Darlehensnehmer jeden Monat für Zins und Tilgung zurückzahlen muß. Die Bank wird im Rahmen der Bonitätsprüfung ermitteln, ob der Darlehensnehmer diese monatliche Belastung leisten kann, d.h. ob er nach Abzug dieses Betrages von seinem ihm monatlich netto zur Verfügung stehenden Gehaltes genug finanzielle Mittel aufbringen kann, um seinen weiteren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Höhe der Mittel für den Lebensunterhalt richtet sich nach der individuellen Situation des Darlehensnehmers (Familienstand, laufende Haushaltskosten, sonstige Verbindlichkeiten, etc.).


Beleihungsgrenze
"Die Beleihungsgrenze gibt den Teil eines nachgefragten Darlehens wieder, welchen eine Bank bereit ist zu finanzieren. Dies sind für erstellige Hypotheken (erststelliger Beleihungsraum) i.d.R. 60 Prozent des ""vorsichtig"" ermittelten Grundstücks- und Gebäudewertes. Die Mittel für solche Darlehen beschafft sich die Hypothekenbank durch den Verkauf von Pfandbriefen. Viele Hypothekenbanken sind aber auch bereit, die Beleihungsgrenze für erstellige Hypotheken zu überschreiten und bis zu 80 Prozent der Herstellungskosten oder des Kaufpreises zu finanzieren. In einem solchen Fall spricht man von einer Gesamtfinanzierung."


Beleihungsobjekt
Als Beleihungsobjekt bezeichnet man das Grundstück, Haus oder die Wohnung, welche als Sicherheit für eine geplante Baufinanzierung dienen soll.


Bereitstellungszinsen
Bereitstellungszinsen sind Zinsen, welche die Bank dem Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Bereitstellung des Darlehens (Darlehenszusage) und der tatsächlichen Inanspruchnahme des Darlehens (Auszahlung) in Rechnung stellen kann. Die Begründung dafür liegt darin, daß der Darlehensgeber mit der Darlehenszusage die bewilligten Kreditmittel bereitstellt, für die ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung Refinanzierungskosten bei der Bank verursachen.


Bewirtschaftsungskosten
Als Bewirtschaftungskosten bezeichnet man die Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie, so z.B. Heizkosten, Grundsteuer, Versicherungen, Reparaturen und öffentliche Gebühren (z.B. Müllabfuhr, Wasser, Straßenreinigung, usw.).


Bodenrichtwert
Wird amtlich festgestellt. Ist bei jeder Gemeinde einzusehen und erfragbar.


Bodenwert
Quadratmeterpreis (inkl. Erschließung, aber ohne Grundstückserwerbsnebenkosten) x rentabler Grundstücksgröße.


Bönität
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit des einzelnen Darlehensnehmers. Dieser muß nach Abzug der für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Beträge von seinen regelmäßig erzielten Einkünften in der Lage sein, die laufende Kreditkosten (monatliche Belastung) zu zahlen. Weiterhin wird überprüft, ob er mit seinem bisherigen Verhalten ihm eingegangene Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist. Die Bank holt sich diese Infomationen bei den verschiedenen Anbietern von Auskünften (z.B. Schufa).


Bürgschaft
Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich ein Bürge gegenüber einem Darlehensgeber, für die Erfüllung einer näher bezeichneten Verbindlichkeit oder Verpflichtung des Darlehensnehmers einzustehen. Eine Bürgschaft dient damit zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers (z.B. eine Bank) bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Schuldners. Der Darlehensgeber verlangt i.d.R. eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge in Anspruch genommen werden kann, ohne daß die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muß. Der Bürge erhebt für die eingegangene Bürgschaft eine Bürgschaftsgebühr.


Bürgschaftsgebühr
Für die Stellung einer Bürgschaft erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem begünstigten Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird.

Courtage
"Als Courtage bezeichnet man den ""Maklerlohn"" für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages (z.B. Kaufvertrag einer Immobilie) oder für die Vermittlung eines Vertrages. Ein Courtageanspruch ist dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich war für das Zustandekommen des Vertrages. Im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen ist der Maklerlohn erfolgabhängig. Die Höhe der Courtage bemißt sich deshalb auch nicht nach dem Aufwand, sondern i.d.R. nach einem Prozentsatz des Objektpreises, bei Miet- und Pachtverträgen als Mehrfaches der vereinbarten Nettomiete oder -pacht."

Damnum
Als Disagio oder auch Damnum (Abgeld) bezeichnet man die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen, unter dem Nennbetrag liegenden Auszahlung eines Darlehens. Dieses Abgeld, welches für die Gewährung des Kredites erhoben wird, wird i.d.R. in Prozent des Darlehensbetrages ausgedrückt und meist bereits bei der Auszahlung der ersten Rate in voller Höhe einbehalten. Das Disagio gehört zu den Geldbeschaffungskosten und ist damit sofort in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.


Darlehenshöhe
Die Darlehenshöhe ist der Nominalbetrag oder Nennbetrag eines Darlehens, welcher sich allerdings vom Auszahlungsbetrag unterscheiden kann. In den meisten Fällen kann man die Darlehenshöhe berechnen, indem man die zur Verfügung stehenden Eigenmittel von den Gesamtkosten abzieht.


Darlehensvertrag
Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme. Das Darlehen kommt zustande durch einen Darlehenantrag sowie die Zusage (Bewilligung) der Bank. Im Darlehensvertrag wird die Höhe des Darlehens, die Konditionen, die Art der Besicherung sowie sonstige allgemeine Darlehensbedingungen vereinbart.


Disagio
Als Disagio oder auch Damnum (Abgeld) bezeichnet man die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen, unter dem Nennbetrag liegenden Auszahlung eines Darlehens. Dieses Abgeld, welches für die Gewährung des Kredites erhoben wird, wird in der Regel in Prozent des Darlehensbetrages ausgedrückt und meist bereits bei der Auszahlung der ersten Rate in voller Höhe einbehalten. Das Disagio ist für einen festgelegten Zeitraum vorrausbezahlter Teil der Darlehenszinsen, der bei der Darlehensauszahlung einbehalten wird. Dadurch verringert sich der Normalzins für die gesamte Zinsbindungsdauer. Das Disagio gehört zu den Geldbeschaffungskosten und ist damit sofort in voller Höhe als Werbungskosten im ersten Jahr für Kapitalanleger absetzbar. Zur genauen Prüfung der individuellen steuerlichen Vorteile sollte ein Steuerberater herangezogen werden.

Effektiver Jahreszins
"Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom ""anfänglichen"", effektiven Jahreszins."


Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist die staatliche Förderung beim Kauf oder Bau einer selbst-genutzten Immobilie. Auch Ausbauten oder Erweiterungen können gefördert werden. Die Eigenheimzulage kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch genommen werden. Jede natürliche, steuerpflichtige Person kann einmal im Leben eine Eigenheimzulage beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zuzüglich des Vorjahres bei Alleinstehenden € 70.000,- und bei Verheirateten € 140.000,- nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehörige Kind um 30.000,- €. Die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für selbst genutztes Wohneigentum zuzüglich den Anschaffungskosten für Grund und Boden, sie beträgt maximal € 125.000,-. Die Fördersumme beträgt jährlich 1% der Bemessungsgrundlage, also maximal € 1.250,-. Sie wird acht Jahre lang immer im März des betreffenden Jahres ausgezahlt. Die Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage ( •Baukindergeld) sind im Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelt.

 


Eigenkapital
Als Eigenkapital bezeichnet man im Rahmen der Baufinanzierung alle finanziellen Mittel, die einem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben dem Darlehen einer Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien. Im weiteren Sinne kann man auch das im Eigentum stehende Baugrundstück, bereits bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen dazuzählen.


Eigenleistung
Unter Eigenleistung versteht man die persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird und somit entsprechende Handwerkerlohnkosten einspart. Eigenleistungen können durch den Bauherren selbst aber auch durch seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen oder Bekannte erbracht werden.


Eigennutzung
Unter Eigennutzung versteht man die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Dies ist u.a. eine zwingende Voraussetzung zur Gewährung der Eigenheimzulage.


Eigentümerversammlung
In der Eigentümerversammlung findet der Informationsaustausch zwischen der •Hausverwaltung und den Eigentümern ( •Eigentümergemeinschaft) aber auch die Beschlussfassung statt. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können schriftlich und unter Angabe des Zweckes von mind. ¼ der Ei-gentümer beim Verwalter beantragt werden. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern nichts anderes beschlossen wurde, der Verwalter. Über die Beschlüsse in der Versammlung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Eigentümern eingesehen werden darf.


Eigentumswohnung
Eine Eigentumswohnung umfaßt das Einzeleigentum an einer Wohnung (Sondereigentum), den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen (Gemeinschaftseigentum). Sie bietet den Vorteil eines unmittelbaren Rechts auf Nutzung einer Wohnung. Die das ganze Objekt betreffende Kosten werden anteilig auf alle Wohnungseigentümer nach diversen Verteilungsschlüsseln umgelegt.


Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung der Grundsteuer. Seit 1997 werden diese Einheitswerte nicht mehr festgelegt, da seit dieser Zeit die Erbschafts- und Grunderwerbsteuer auf Basis von Grundbesitzwerten erhoben werden.


Einliegerwohnung
Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.


Endfälliges Darlehen
Als endfälliges Darlehen bezeichnet man ein Darlehen, welches im Gegensatz zum Annuitätendarlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt wird (auch endfällige Tilgung genannt). Während der gesamten Laufzeit sind nur die Zinsen an die Bank zu entrichten.


Enthaltener Grundstückswert
Als Enthaltener Grundstückswert bezeichnet man den in der Ablösesumme enthaltenen Grundstückswert. Dieser kann sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung richten.


Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht (meistens 99 Jahre), auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das Grundstück wird sozusagen nur gemietet. Im Gegenzug zahlt der Grundstücksnutzer einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken beliehen.


Erschließung
Als Erschließung bezeichnet man alle Aktivitäten, die für den Bau eines Hauses notwendig sind, aber außerhalb des Baugrundstücks liegen. Dies ist z.B. die Anschließung des Grundstücks an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie die Anbindung an das Gas-, Strom- und Telefonnetz. Für die Anschlüsse ist i.d.R. die Gemeinde zuständig. Allerdings wird der Grundstückseigentümer nach der kommunalen Gebührenordnung an den Kosten beteiligt.


Erwerbskosten
Alle beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfallenden Kosten, z.B. für Maklerprovisionen, Gerichts- und Notargebühren, Kosten für die Grundbucheintragung, Kosten für sonstige Gebühren. Diese können i.d.R. steuerlich abgesetzt werden.


Exposé
Als Exposé bezeichnet man das Objektangebot eines Immobilienmaklers. Dieses enthält im Normalfall folgende Angaben: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Anzahl der Zimmer, Höhe des Kaufpreis- oder Mietzinsforderung, zu übernehmende Belastungen, ggf. Höhe der Kaution oder Mietvorauszahlung sowie schließlich Name und Anschrift des Verkäufers oder Vermieters. Für ein Exposé besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.

Fälligkeit
Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, zu dem das Geld benötigt wird (Auszahlung). Der Zahlungszeitpunkt wird oft im Kaufvertrag festgelegt.


Fertighaus
Ein Fertighaus ist ein aus vorgefertigten Teilen errichtetes Gebäude. Fertighäuser werden meistens schlüsselfertig an den Käufer übergeben, teilweise aber auch als Ausbauhaus, bei dem ein Teil des Innenausbaus vom Bauherrn in Eigenleistung erbracht werden kann. Im Normalfall werden auch Fertighäuser von Banken finanziert, einige Banken jedoch verweigern die Finanzierung von Fertighäusern von Billigherstellern i.d.R. aus Osteuropa.


Festzinshypothek
Eine Festzinshypothek ist ein Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum (Zinsfestschreibung) garantiert. Das Gegenteil der Festzinshypothek ist ein Gleitzinsdarlehen, bei welchem sich die Konditionen in Abhängigkeit des am Markt gültigen Zinses jederzeit ändern kann.


Finanzierungsplan
Ein Finanzierungsplan ist eine detaillierte Aufstellung aller entstehenden Herstellungs- und Erwerbskosten und der zur Finanzierung dieser Kosten dienenden Eigen- und Fremdmittel. Aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten und den in die Finanzierung einfließenden Eigenmittel ergibt sich der Kredit- oder Finanzierungsbedarf, bzw. die Höhe des Darlehens.


Flurkarte
Ein Flurstück ist der katasteramtliche Begriff für ein Grundstück und wird mit einer Flurstücksnummer gekennzeichnet. Ein Grundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Mehrere Flurstücke ergeben eine Flur. Mehrere Flure ergeben eine Gemarkung. Eine Flurkarte ist ein Ausschnitt aus einer Gemarkungskarte.

Gemeinschaftseigentum
Hierunter versteht man das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§1 V WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören also diejenigen Bestandteile des Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Aber auch Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z.B. die Außenfassade, Rohr- und Kabelleitungen, tragende Wände, etc..., gehören immer zum Gemeinschaftseigentum.


Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind ein Teil der Erwerbsnebenkosten beim Kauf einer Immobilie. Sie betragen ca. 0,5%-1% vom Kaufpreis und werden vom Amtsgericht für Eintragungen und Umschreibungen im Grundbuch berechnet.


Gewerbedarlehen
Als Gewerbedarlehen bezeichnet man ein Darlehen für gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels, etc.


Gewerbeeinheiten
Gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.


Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken. Das Grundbuch besteht aus mehreren Grundbuchblättern, auf denen die relevanten Rechtsver-hältnisse verzeichnet sind. Eigentumsübertragungen, Belastungen von Grundstücken oder auch Rechte an Grundstücken müssen um wirksam zu sein im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 875 BGB).Wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen.


Grunderwerbsteuer
Beim Erwerb einer Immobilie, auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung, fällt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Kaufpreis an. Die Steuerschuldner sind die Käufer und die Verkäufer gemeinsam (§§ 1, 11, 13 GrEStG), i.d.R. wird jedoch im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Steuer zu zahlen hat.


Grundschuld
Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks zur Darlehensabsicherung (Darlehen). Durch Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erhält der Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen wurde, das Recht eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu erhalten (§ 1191 BGB). Die Grundschuld ist unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Forderung, d.h. sie erlischt nicht automatisch mit der Rückführung der Darlehensforderung.


Grundschuldbestellung
Eine Grundbuchbestellung ist eine notarielle Urkunde, mit der ein Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstückes zur Sicherung eines Darlehens zustimmt. Gleichzeitig stellt er mit dieser Urkunde auch den Antrag, diese Zustimmung der Belastung in das Grundbuch einzutragen.


Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Grundvermögen. Sie bemißt sich in ihrer Höhe durch die Festsetzung eines Einheitswertes des Grundstücks. Erhoben wird die Grundsteuer durch die Gemeinden.


Güterstand
Der Güterstand bestimmt die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehepaaren. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft. Weitere Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese müssen aber durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit auf der •Eigentümerversammlung. Der Verwalter kann höchstens für fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist möglich und muss von den Eigentümern frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit erneut beschlossen werden. Gesetzliche Regelungen sind im § 26 WEG zu finden.


Hypothekendarlehen
Unter Hypothekendarlehen versteht man ein langfristiges Darlehen, zu dessen Absicherung ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Dabei wird der vereinbarte Zins in seiner Höhe für viele Jahre festgeschrieben, um den Darlehensnehmer vor kurzfristigen Zinsschwankungen abzusichern.

Immobilie
Eine Immobilie ist ein bebautes oder unbebautes Grundstück.


Instandhaltungsrücklage
Die ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist gesetzlicher Bestandteil der Verwaltung (Hausverwaltung) (§ 21 V WEG). Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht von der Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Maßnahmen zu verlangen. Zu diesem Zweck können die Eigentümer auf der Eigentümerversammlung beschließen, dass eine Rücklage monatlich angespart wird.

Kaltmiete
Unter der Kaltmiete versteht man die Mietzahlung, auch Mietzins genannt, die der Mieter ohne die Betriebskosten an den Vermieter, aufgrund der Überlassung des Wohneigentums zu zahlen hat.


Kapitalanlage
Als Kapitalanlage bezeichnet man den Kauf einer Immobilie zu Anlage- oder Investmentzwecken und nicht zur Eigennutzung.


Kataster
Das Kataster ist das Grundstücksverzeichnis der Katasterämter (Vermessungsämter), auch Erbbaurechte und Wohnungseigentum sind verzeichnet. Es ist heute im wesentlichen ein der Grundbuchordnung dienendes Grundstücksverzeichnis. Ein Kataster umfasst Katasterbücher (Flurbuch, Liegenschaftsbuch, Eigentümerverzeichnis, alphabetisches Namensverzeichnis) und Katasterkarten ( Flurkarten und Gemarkungskarten).


Kaufpreis
Kaufpreis einer Immobilie ohne Nebenkosten, wie z.B. Notar- und Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision etc.


Kubikmeter umbauter Raum
Der Umbaute Raum steht nach DIN 277 als Kennzahl für die Größe eines Hauses in Kubikmetern und bezeichnet den Raum, der von den Außenmauern, vom Dach und von der Kellersohle umschlossen wird. Bei nicht unterkellerten Häusern wird ab Geländeroberkante gerechnet.

Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)
Die Zahlenreihe widerspiegelt die Preisentwicklung der für die privaten Haushalte bedeutsamen Waren und Dienstleistungen. Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) monatlich veröffentlichte Indexzahl gibt Aufschluss darüber, in welchem Umfang die Lebenshaltung infolge von Preisveränderungen, aber unbeeinflusst durch änderungen im Konsumverhalten oder durch Veränderungen der Güterqualitäten teurer oder billiger geworden ist.


Laufzeit
Die Laufzeit eines Darlehens ist der Zeitraum beginnend vom Vertragsbeginn des Darlehens bis zu seiner vollständigen Rückzahlung. In den meisten Fällen haben Hypothekendarlehen i.d.R. eine Laufzeit von 30 Jahren. Innerhalb dieser Laufzeit geben die Banken noch eine Zinsbindungsfrist. Dies ist der Zeitraum, für den die Bank die Höhe des Zinses garantiert.


Leerwohnungsziffer
Prozentuales Verhältnis der Leerwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand. Als leerstehende Wohnungen gelten alle bewohnbaren, unbesetzten Wohnungen und Einfamilienhäuser, die zu dauernder Vermietung oder zum Kauf angeboten werden. Die Zahl der Leerwohnungen wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) jährlich mit Stichtag 1. Juni ermittelt.


Liegenschaft
Bebaute oder unbebaute Bodenparzelle (Grundstück).


Liegenschaftsaufwand
Gemäss handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Bestimmungen erfasster Wert der im Rahmen der Nutzung einer Immobilie verbrauchten Güter und Dienstleistungen. Zum L. zählen der Fremdkapitalzins, der Betriebsaufwand, der Unterhaltsaufwand und die Abschreibungen. Vertraglich ausgeschiedene Nebenkosten und kalkulatorische Liegenschaftskosten stellen keinen L. dar.


Liegenschaftssteuern
Wert aller in einer Abrechnungsperiode für die Bereitstellung von Wohn- und Geschäftsraum verbrauchten Güter und Dienstleistungen, einschliesslich der auf dem Grundstück lastenden Objektsteuern (Liegenschaftssteuern).

Kalkulatorische L. sind Kosten, die keine Entsprechung beim Liegenschaftsaufwand finden. Es handelt sich um die Eigenkapitalzinsen, den Unternehmerlohn und die Risikoprämie. Diese Kosten müssen aus dem Gewinn gemäss buchhalterischer Erfolgsrechnung gedeckt werden.

Maisonette-Wohnung, Duplex-Wohnung
Wohnung auf zwei Stockwerken.


Miete
Als Miete bezeichnet man das Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs an einer Sache. Bei der Wohnungsmiete wird unterschieden zwischen der Grundmiete (=Netto-Kaltmiete), die Brutto-Kaltmiete (inklusive der Betriebskosten) und die Brutto-Warmmiete (inklusive der Heizkosten).


Mietertrag
Aufgrund handelsrechtlicher Bestimmungen ermittelter Wert der mit der Vermietung erbrachten Leistung. Der M. (=Bruttomietertrag) entspricht dem vertraglich vereinbarten Mietpreis abzüglich Nebenkosten, geschmälert um Zahlungsausfälle infolge Illiquidität oder mangelnder Zahlungsbereitschaft des Mieters.


Mitschuldner
Als Mitschuldner bezeichnet man eine Person, welche gemeinsam mit einem anderen Schuldner zusammen als Gesamtschuldner für z.B. die Erfüllung eines Darlehensvertrages haftet. In häufigen Fällen ist dies der Ehegatte oder Lebenspartner eines Darlehensnehmers.


Modernisierung
Als Modernisierung bezeichnet man die Verbesserung des Wohn- und Nutzwertes eines Gebäudes. Dies kann z.B. die Anpassung der Ausstattung an moderne Anforderungen (Solarenergie, Niedrigenergie) bedeuten. Davon zu unterscheiden ist die Renovierung, welche der Erhaltung oder Wiederherstellung eines vorherigen Zustands des Gebäudes dient.


Monatliche Ausgaben gesamt
Unter monatliche Ausgaben fallen alle Ausgaben, die dem Darlehensnehmer regelmäßig jeden Monat entstehen und die er mit den ihm finanziell zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Netto-Einkommen, Ersparnisse, Eigenkapital) begleichen muß. Dies sind u.a. Ausgaben für Lebenshaltungskosten, Familie und Kinder, Miete und Mietnebenkosten, Ratenverpflichtungen


Monatliche freie Mittel
Als monatlich freie Mittel bezeichnet man den Teil des Nettoeinkommens, welcher einem Darlehensnehmer nach Abzug aller Verpflichtungen inklusive der Kosten für eine angemessene Lebenshaltung für die Tilgung eines Darlehens und der entstehenden Zinsen übrig bleibt.

Nachfinanzierung
Wenn die ursprünglich geplanten Mittel zur Durchführung eines Bauvorhabens (z.B. Bau eines Einfamilienhauses) plötzlich nicht mehr ausreichen, benötigt der Bauherr eine Nachfinanzierung. Eine solche Nachfinanzierung sollte i.d.R. vermieden werden, da die Banken mitunter für das weitere Darlehen einen höheren Zins verlangen.


Nachrang
Rangstelle im Grundbuch nach einer besser plazierten Voreintragung. Die Rangstelle kann Auswirkungen auf eine eventuell notwendige Sicherheitenverwertung (z.B. Zwangsversteigerung) haben.


Nachrangfinanzierung
Zur Sicherung eines Darlehens verpflichtet sich ein Darlehensnehmer i.d.R. zur Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Unter Nachrangfinanzierung versteht man ein Darlehen, welches zur Absicherung nicht an erster Stelle im Grundbuch steht sondern im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten erscheint (z.B. an zweiter Stelle). Kann der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht mehr zurückzahlen, werden zuerst die an erster Stelle im Grundbuch eingetragenen Gläubiger befriedigt. Wegen dieses höheren Risikos werden die Nachrangfinanzierungen von den Banken meist zu teureren Konditionen angeboten. Im Allgemeinen spricht man von einer Nachrangfinanzierung, wenn die Finanzierung, den Teil, der über den erstelligen Beleihungsraum (bis zu 60 Prozent des Beleihungswertes) hinausgeht, abdeckt.


Nebenkosten
Sind für vertraglich vereinbarte Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht bereits im Mietzins inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser, Serviceabonnement für Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr, Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung und Verwaltung. N. werden vom Mieter für eine Abrechnungsperiode durch Pauschalbeträge abgegolten oder durch Akontozahlungen vorgeschossen. Die N. müssen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen (Art. 257b OR). Bei der Pauschalierung muss der Vermieter auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).


Nebenleistungen
Unter Nebenleistungen versteht man alle entstehenden Zahlungsverpflichtungen, welche dem Darlehensnehmer neben Zins- und Tilgungsleistungen in Rechnung gestellt werden. Dies sind z.B. Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren oder Schätzkosten.


Nichtabnahmeentschädigung
Beantragt ein Darlehensnehmer bei einer Bank ein Darlehen und nimmt dieses Darlehen dann doch nicht in Anspruch, kann die Bank von ihm eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese soll der Bank die entstandenen Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens ersetzen.


Nominalbetrag
Der Nominalbetrag (nominal = dem Namen nach) ist ein Nennbetrag des Darlehens, welcher im Vertrag vereinbart wurde. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag, den der Darlehensnehmer dann erhält, ist meist geringer als der Nominalbetrag, da noch vom Nennbetrag verschiedene Gebühren abgezogen werden.


Nominalzins
Der Nominalzins ist der im Darlehensvertrag vereinbarte, laufend zu entrichtende Zins. Er ist im Effektivzinssatz enthalten.


Notar
Der Notar ist unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes und für einige Rechtspflegeauf-gaben zuständig. Eine wesentliche Aufgabe eines Notars ist die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Eine der Hauptaufgaben dabei ist, Käufer wie Verkäufer unparteilich über deren Rechten und Pflichten aufzuklären.


Notaranderkonto
Ein Notaranderkonto oder Anderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.


Notarbestätigung
Der Notar kann einem Darlehensgeber bestätigen, daß die Eintragung einer Grundschuld an der gewünschten Stelle (meist die erstrangige Eintragung) vorgenommen werden kann. Die Notarbestätigung kann eine vorzeitige Auszahlung eines Darlehens ermöglichen, noch bevor eine Eintragung im Grundbuch vollzogen ist.

Objektverbrauch
Die Förderung zur Bildung von Wohneigentum in Form der Eigenheimzulage kann man grundsätzlich nur einmal im Leben für die Herstellung oder den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum erhalten. Wurde die Eigenheimzulage bereits einmal in Anspruch genommen, tritt der Fall des Objektverbrauchs ein. Davon unberührt sind Fälle, in denen die Eigenheimzulage nicht für den gesamten Zeitraum genutzt wurden und somit eine Teilförderung beantragt werden kann.


Objektwert
Verkehrswert, daß heißt der erzielbare Verkausfwert.

Pacht
Zeitweise überlassung einer nutzbaren Sache (z.B. landwirtschaftliches Grundstück, Hotel, Betrieb) oder eines nutzbaren Rechts (z.B. Fischereirecht) zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse gegen Entrichtung eines Pachtzinses. Die gesetzlichen Bestimmungen über die P. sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 275 ff. OR) und in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.


Pachtzins
Entgelt für die Pacht.


Paterre, Erdgeschoss
Zu ebener Erde gelegener Gebäudeabschnitt
Hoch-P., eine halbe Treppe über dem Erdboden gelegenes Geschoss.


Perimeterbeitrag
Rückvergütung von Erschliessungskosten an das Gemeinwesen


Promotor
Initiant einer Bauinvestition, ohne Absicht, die Immobilie auf Dauer im Eigentum zu halten.

Rahmenmietvertrag
Zwischen Vermieter- und Mieterverbänden ausgehandelter und vom Bund allgemeinverbindlich erklärter Mietvertrag. 


Rangstelle
Die Rangstelle klärt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Vorlasten) die Gläubigerhierarchie, auf Grund derer im Falle der Zwangsvollstreckung die Gläubiger befriedigt werden.


Realkredit
Ein in der Regel gegen Verpfändung von Grund und Boden langfrisitig gegebener Kredit, der vornehmlich Investionszwecken dient. Beim Personalkredit hingegen müssen Zinsen und Tilgung unabhängig von der Person des Kreditnehmers aus dem beliehenen Gegenstand gewährleistet sein, z.B. aus dessen Erträgen oder aber aus dem Bau- und Boden- bzw. Verkehrswert.


Refinanzierung
Zur Beschaffung des Geldes, welches ein Institut an den Kunden ausleihen kann, begibt es am Kapitalmarkt Wertpapiere. Hypothekenbanken refinanzieren sich zum Beispiel durch die Ausgaben von Pfandbriefen, Sparkassen u.a. durch Spareinlagen oder die Ausgaben von Schuldverschreibungen. Grundsätzlich werden die an Kunden vergebende Darlehen fristenkongruent am Kapitalmarkt refinanziert, daß heißt die Laufzeit der Wertpapiere ist mindestens so lang wie die Zinsfestschreibungsfrist des Darlehen.


Renovierung
Als Renovierung wird die Erhaltung oder Wiederherstellung eines Zustands eines Gebäudes definiert. Davon zu unterscheiden ist die Modernisierung, welche eine Verbesserung des Wertes oder Anpassung an moderne Anforderungen darstellt.


Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages
Das Erbbaurecht ist ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dafür wird eine Gebühr, der sog. Erbbauzins, erhoben. Wichtig bei einer Finanzierung ist, wie lange noch der Erbaurechtsvertrag für diese Grundstück läuft.(Restlaufzeit) Denn der verbleibende Zeitraum muß die voraussichtliche Laufzeit des Darlehen übersteigen.


Restschuld
Die Restschuld ist der Teil des Darlehens, der zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht an die Bank zurückgeführt/getilgt wurde. Die Restschuld wird oft als Methode zur besseren Vergleichbarkeit von mehreren Darlehen herangezogen wo bei der o.g. Zeitpunkt, zu dem man sich die Restschuld betrachtet meist der Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist ist.


Restschuldversicherung
Bausparversicherung auch Risikolebensversicherung


Risikolebensversicherung
Versicherung, welche für den Fall des unerwarteten Ablebens des Hauptverdieners einer Familie die aus einer Baufinanzierung resultierenden Verpflichtungen sichert.


Rückgewähransprüche
Ist die durch die Grundschuld gesicherte Verpflichtung erfüllt, hat der Gründstückseigentümer gegenüber der Bank Anspruch auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld. Nachrangige Grunschuldgläubiger lassen sich häufig vom Grundstückseigentümer die Rückgewähransrpüche abtreten.

Schufa
Der User erklärt sich damit einverstanden, daß die hier angegebenen Daten bei der zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) überprüft werden, wenn er nach Erhalt eines Kreditangebotes sich für die Freigabe seiner persönlichen Daten entschlossen hat und auf einem gesonderten Antrag durch seine persönlich geleistete Unterschrift sein Einverständnis dafür abgegeben hat. Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, repräsentiert durch die Bundesschufa, regional verteilt auf 13 Schufagesellschaften. Aufgabe der Schufa ist es, ihren vertragspartnern informationen zu geben, die sie vor Verlusten im Kreditgeschäft schützen.


Schuldübernahme
Schuldübernahme ist der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers.


Schuldzinsen
Schuldzinsen sind in der Volkswirtschaft das Entgelt für die Überlassung von Finanzierungsmitteln. Schuldzinsen sind bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten grundsätzlich absetzungsfähig. Bei neu errichteten selbstgenutzten Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 30.09.1991 gestellt wurde, und die vor dem 1.1.1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurden, können (gem.§ 10e, Abs. 6a EStG) die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Herstellung und in den folgenden Jahren bis zur Höhe von jeweils € 6.000 steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Im übrigen sind Zinsen bei selbstgenutzten Objekten nicht abzugsfähig.


Sonderausgaben
Im Steuerrecht (§§10, 10a-f EStG) genau festgelegte Aufwendugen, die im Rahmen der Einkommensbesteuerung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können (z.B. Kosten vor Bezug eines Eigenheims, Aufwendungen für die Altersvorsorge, Ausbildungskosten, Spenden, Unterhaltungsleistungen an getrennt lebende Ehegatten, Kirchensteuer, der Verlustrücktrag und- vortrag sowie die Abzugsbeträge zur Förderng des Wohneigentums)


Sondereigentum
Im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum ist das Sondereigentum Alleineigentum des Wohnungseigentümers. Zum Sondereigentum gehören die Räume, die in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet sind.


Sondernutzungsrechte
Sondernutzungsrechte räumen einem oder einer Gruppe von Sondereigentümern ein i.d.R. alleiniges Nutzungsrecht bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums ein. Sie sind aus dem Grundbuch ersichtlich und werden in der Teilungserklärung aufgeführt. Sondernutzungsrechte können z.B. PKW-Stellplätze, Gartenflächen vor Parterrewohnungen oder auch Hausfassaden zwecks Werbung sein.


Sondertilgung
Als Sondertilgung beizeichnet man die Möglichkeit zur Tilgung, die über die im Darlehensvetrag vorher vereinbarten Leistungsraten hinausgeht. Bei einem Großteil der Kreditinstitute ist die Sondertilgung nur mit einer gesonderten Zustimmung möglich. Kreditinstitute können hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wodurch Sondertilgungen häufig unrentabel werden.

Teileigentum
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil (vgl. Teilungserklärung) an dem Gemeinschaftseigentum zu dem es gehört.


Teilungserklärung
Der Eigentümer kann mittels der Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Grundbuch) das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufteilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen verbunden ist. Wesentlicher Inhalt einer Teilungserklärung ist die Aufteilung einer Immobilie in Sondereigentum, Gemein-schaftseigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum. Die Teilungserklärung legt auch die Miteigentumsanteile (Angabe des Bruchteils) am Gemeinschaftseigentum fest, die mit dem Sondereigentum verbunden werden.


Tilgung
Als Tilgung bezeichnet man die regelmäßige, gleichbleibende Leistung (Annuität) des Darlehensnehmeners zur Rückführung der Darlehensschuld. Die Verrechnung der Leistung erfolgt in der Regel taggenau. Einzelheiten werden in den Darlehensbedingungen der jeweiligen Institute erläutert.


Tilgungsaussetzung
Unter Tilgungsaussetzung versteht man die Vereinbarung mit einem Kreditinstitut, die vereinbarte Tilgung gegen entsprechenden Ersatz auszusetzen, wie zum Beispiel gegen Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder einer Kapitallebensversicherung. Der Darlehensnehmer zahlt während der Laufzeit lediglich die vereinbarten Zinsen an die Bank. Darlehen mit Tilgungsaussetzung werden auch Bankvorausdarlehen genannt.


Tilgungsdarlehen
Hypothekendarlehen, welche in gleichbleibenden Tilgungsraten zurückgezahlt wird. Durch den sich verringernden Zinsanteil, der der Tilgungsrate zugerechnet wird, verringert sich automatisch die monatliche Gesamtrate.


Tilgungsfreijahre
Zur Entlastung des Darlehensnehmers sind Hypopthekenbanken unter bestimmten Umständen dazu bereit, die Tilgung erst nach der oftmals schwierigen Anfangszeit beginnen zu lassen. Während der tilgungsfreien Jahre zahlt der Darlehensnehmer also lediglich Zinsen an die Bank


Tilgungsstreckung
Vereinbart ein Darlehensnehmer mit seinem Kreditinstitut ein Damnum, erhält er bei Auszahlung ein um das Damnum reduzierten Betrag. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke, die sich mit Hilfe eines Zusatzdarlehens ganz oder teilweise schließen läßt. Dieses Tilgungsstreckungsdarlehen muß allerdings zuerst getilgt werden, womit es zu einer Tilgungsstreckung des Hauptdarlehen kommt, da dieses zunächst tilgungsfrei bestehen bleibt. Dies führt in der Regel zu einer Laufzeitverlängerung des Gesamtdarlehens.


Treuhandauszahlung
Zahlung an vertrauenswürdige Dritte (Notaranderkonto) mit der Auflage, über dieses Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind. Zum Beispiel im Rahmen einer Umschuldung, zahlt die neue Bank an das abzulösende Kreditinstitut mit der Auflage, nur gegen Abtretung oder Löschung der für das abzulösende Institut eingetragenen Grundschuld über das Geld zu verfügen.

Umbauter Raum
Der umbaute Raum beschreibt das Bauvolumen eines Gebäudes. Die Berechnung des umbauten Raumes (Kubatur) gehört zu den Bauunterlagen, die der Darlehensgeber eines Baudarlehens zur Ermittlung des Beleihungswertes (Wertermittlung) des zur finanzierenden Objektes benötigt.


Umschuldung
Von einer Umschuldung spricht man immer dann, wenn ein existentes Darlehen durch ein neues Darlehen abgelöst wird. Eine Umschuldung kommt dann in Frage, wenn kurzfristige Bankkredite (Zwischen-finanzierung) in ein langfristiges Hypothekenfinanzierungdarlehen umgewandelt werden sollen oder ein Gleitzinsdarlehen (variabler Zins) an Stelle einer Festzinshypothek treten soll oder ein Darlehensnehmer mit den Konditionen des existenten Darlehens nicht mehr einverstanden ist. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist nämlich hat der Darlehensnehmer das Recht eine Konditionenanpassung zu bewirken, welche, im Falle er kann bessere Zinsen bei einer anderen Bank erzielen, meist in einer Umschuldung des existenten Darlehens resultiert.

Überbauungsziffer
Verhältnis zwischen der Gebäudegrundfläche und der Grundstücksfläche; definiert die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks.

Verbindlichkeiten bei Antragstellung
Als Verbindlichkeiten bei Antragstellung bezeichnet man alle laufenden Verbindlichkeiten, die der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens hat. Im Unterschied zum Vermögen bei Antragstellung fließen diese Verbindlichkeiten indirekt mit in die Berechnung des Darlehens ein.


Verfügbare Eigenmittel
Als verfügbare Eigenmittel bezeichnet man alle finanziellen Mittel, die dem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben den Darlehen einer Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien.


Vermögen bei Antragstellung
Als Vermögen bei Antragstellung werden alle Vermögenswerte des Darlehensnehmers bezeichnet, die er zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens besitzt. Im Gegensatz zu den verfügbaren Eigenmitteln fließt dieser Teil des Vermögens nicht mit in die Berechnung des notwendigen Darlehensbetrags ein.


Vorfälligkeitsentschädigung
Das Vermögensbildungsgesetz ist ein Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Aktuell gilt das 5. Vermögensbildungsgesetz. Das VermBG regelt die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die je nach Anlageart bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.


Vorfinanzierung
Kurz- bis mittelfristige Kredite zur Bevorschussung von Teilen der Endfinanzierung, deren Beibringung noch nicht gesichet ist. Vorfinanzierungskredite werden anschließend durch Mittel aus der Endfinanzierung (z.B. Bausparvertrag) abgelöst.


Vorfinanzierungskredit
Kredite von z.B. Bausparkassen, die den Finanzierungsbedarf vor Zuteilung der Bausparsumme, decken. Vorfinanzierungskredite dürfen, soweit sie das Bausparguthaben übersteigen, nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden. Der Unterschied zum Zwischenkredit liegt darin, daß beim Vorfinanzierungskredit das zur Zuteilung erforderliche Mindestspraguthaben noch nicht angespart sein muß. Die Besicherung erfolgt meist durch Zession (Abtretung) der Rechte aus dem Bausparvertrag - sowie im Falle das das Darlehen das Bausparguthaben übersteigt - durch Bestellung einer Grundschuld.


Vorlasten
Vorlasten sind Belastungen, die mit dem Grundstück verbunden sind. Dies sind z.B. Grundschulden aber auch wertmindernde Rechte wie Wohnrecht, Leibrente oder Nießbrauch. Maßgeblich für den Rang ist i.d.R. das Eintragungsdatum. Alle diese Rechte können aber auch hinter ein neu einzutragendes Recht zurücktreten. Dies muß jedoch einzeln mit den Gläubigern verhandelt werden.


Vorsorgungsaufwendungen
Beiträge an Versicherungen, die sich als Sonderausgaben steuerrechtlich bis zu einer bestimmten Höhe von den Einkünften abziehen lassen.

Wertermittlung
Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der meist Grundlage des Kaufpreises eines Hauses bildet, und zur Ermittlung des Beleihungswertes. Beleihungswert ist der nachhaltig dauerhafte Wert einer Immobile und darf nicht verwechselt werden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Beleihungswert nimmt eine zentrale Funktion in der Immobilienfinanzierung ein, da er zur Ermittlung der Beleihungsgrenze herangezogen wird, der längerfristigen Risikobeurteilung dient und damit wichtiger Teil der Kreditentscheidung wird. Im Unterschied zum Verkehrswert, welcher stichtagsbezogenen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt, da das bewerte Objekt für mehrere Jahre als Kreditsicherheit dienen soll. Vor dem Hintergrund der Risikominimierung liegt der Beleihungswert häufig unter dem Verkehrswert. In Abhängigkeit von dem ! zu finanzierenden Objekt wird der Beleihungswert auf verschiedene Arten berechnet. Bei eingenutzten Ein-/ und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert (Boden- und Gebäudewert) ermittelt. Bei der Ermittlung des Gebäudewertes wird ein gewisser Sicherheitsabschlag zu den jeweils aktuellen Herstellungskosten in Ansatz gebracht. Bei Mehrfamilienhäusern und anderen Renditeobjekten wird zuzüglich zum Sachwert der Ertragswerts bestimmt, wobei der Ertragswert im Vordergrund steht. Die Basis des Ertragswertes bildet die auf Dauer erzielbaren Mieteinnhamen.


Wohndichte
Zahl der Bewohner pro Wohnraum; gemäss eidg. Volkszählung 1980 gesamtschweizerisch 0,70 Personen. 
Wohneigentümerquote, Wohneigentumsquote 
Anteil der Haushalte, die Eigentümer ihrer Erstwohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung) sind; gemäss eidg. Volkszählung 1990 gesamtschweizerisch 31,3%.
Erweiterte W., umfasst auch jene Haushalte, die nicht Eigentümer ihrer Erstwohnung sind, aber über Eigentum an Wohnungen (Zweit- und Ferienwohnungen, Mietwohnungen) verfügen; gemäss Mikrozensus 1986 gesamtschweizerisch rund 34%.


Wohnfläche
Zur Wohnfläche zählt die Summe der anrechenbaren Grundfläche der Räume, die zur Wohnung gehören exclusive der Grundfläche von Zubehörräumen wie Keller, Dachräumen und Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen. Die Wohnfläche wird herangezogen für die Finanzplanung und die Darlehensbewilligung sowe in Kombination mit den Baukosten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens.


Wohnrecht
Befugnis, in einem Gebäude oder Teilen desselben zu wohnen. Ein im Grundbuch vorgemerktes W. bleibt bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen, ist jedoch nicht auf andere Personen übertragbar.

Zeitwert
Neuwert abzüglich Wertminderungen, die infolge Alters, Abnutzung oder mangelnden Unterhalts eingetreten sind.


Zinsabschlag
Nach dem Zinsabschlaggesetz vom 9.11.1992 werden seit dem 1.1.1993 alle Zinseinkünfte grundsätzlich der Einkommenssteuer unterzogen. Dies geschieht durch einen Zinsabschlag von 30%. Der Abschlag wird von dem jeweiligen Institut dem Kunden sofor abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Erteilt der Kunden dem jeweiligen Kreditinstiut einen Freistellungsauftrag, wird der Abzug vermieden.


Zinsbindungsfrist
siehe Zinsfestschreibung


Zinsfestschreibung
Als Zinsfestschreibung bezeichnet man den Zeitraum, für den die Konditionen zwischen dem Darlehensnehmer und Darlehensgeber festgeschrieben werden. Die Zinsfestschreibung hat gegenüber dem variablen Zins den Vorteil, daß der Darlehensnehmer seine finanzielle Belastung langfristig sicher rechnen kann. In einer Niedrigzinsphase ist es sinnvoll, sich den aktuell niedrigen Zins durch langfrisitge Zinsfestschreibung zu sichern.


Zusatzsicherheiten
Unter bestimmten Umständen können Banken zusätzliche Sicherheiten verlangen. Hierzu zählen zum Beispiel Bürgschaften von Banken oder vom Arbeitgeber, Mitverpflichtungen von Verwandten, Abtretung von Ansprüchen aus Kapital- und Risikolebensversicherungen oder aus Bausparverträgen sowie die Verpfändung von Bankguthaben und Wertpapieren.


Zwecksbestimmungserklärung
Vereinbarung zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer bzw. Grunstücks-eigentümer über den Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten.


Zwischenkredit/finanzierung
Zwischenfinanzierungen dienen zur Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs bis zur endgültigen Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel. Zwischenfinanzierungen finden in der Regel ihre Anwendung innerhalb der Bauphase zur Begleichung evtl. anfallender Kosten, wie zum Beispiel Handwerkerrechnungen etc.